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Aufbewahrungsfristen Lohnunterlagen

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Aufbewahrungsfristen Lohnunterlagen

Aufbewahrungsfristen LohnunterlagenAlljährlich stellt sich in vielen Unternehmen die Frage, bei welchen Lohnunterlagen die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, damit diese der Aktenvernichtung übergeben werden können.

Aufbewahrungsfristen Lohnkonten

Für Lohnkonten und sämtliche Bescheinigungen zum Lohnkonto gilt eine Aufbewahrungsfrist von 6 Jahren.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnung vorgenommen wurde oder die Unterlagen entstanden sind.

Aufbewahrungsfristen Beitragsabrechnungen und Beitragsnachweise

Bei den Beitragsnachweisen zur Sozialversicherung gilt eine besondere Regelung nach § 28f Sozialgesetzbuch (SGB).
Beitragsabrechnungen und Beitragsnachweise sind immer bis zum Ablauf des auf die letzte Betriebsprüfung des Rentenversicherungsträgers (§ 28p SGB) folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.

Sonderregel Aufbewahrungsfrist für DDR-Lohnunterlagen

Eine spezielle Aufbewahrungsfrist gilt für Lohnunterlagen, die am 31.12.1991 im Beitrittsgebiet der ehemaligen DDR vorlagen. Diese Lohnunterlagen sind mindestens bis zum 31.12.2011 aufzubewahren. Durch diese verlängerte Aufbewahrungsfrist soll gewährleistet werden, dass die für die Rentenversicherung erforderlichen Daten der Beschäftigten sowohl vor als auch nach dem Betritt gesichert werden.

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Silke W., Projekt­koordinatorin
„Wie kinderleicht es doch ist Aktenvernichtung online zu bestellen.”



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