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Aufbewahrungsfristen

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Aufbewahrungsfristen

Die Aufbewahrungspflicht von Dokumenten und ihre korrespondierenden Aufbewahrungsfristen regeln unterschiedliche Gesetze.

Gesetzliche Aufbewahrungsfristen

Am weitesten verbreitet und bekannt sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen für Dokumente und Daten nach Handels- und Steuerrecht, für die - Ausnahmen bestätigen die Regel - Aufbewahrungsfristen zwischen 10 und 6 Jahren gelten. So regelt zum einen das Handelsrecht (HGB) in § 257 Aufbewahrung von Unterlagen. Aufbewahrungsfristen und § 238 Buchführungspflicht, zum anderen das Steuerrecht in der Abgabenordnung (AO) in § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen.

Unterschiedliche Vorschriften zur Aufbewahrungspflicht

Neben den gängigen Aufbewahrungsvorschriften gibt es branchen- oder anwendungsspezifische Aufbewahrungspflichten verbunden mit Archivierungsfristen für Dokumente in der öffentlichen Verwaltung, Pharmaforschung, Lebensmittel- und Pharmaproduktion, Krankenhäusern, Ärzte, Qualitätssicherung, Umweltschutz, Telekommunikation, Energieerzeugung, Bauwesen usw.

Erst Aufbewahrungsfristen prüfen, dann vernichten

Die Aufbewahrungsfristenfristen beginnen mit dem Schluss des Kalenderjahres.
Wer als Unternehmer diese Aufbewahrungsfristen nicht beachtet und Unterlagen wahllos vernichtet, riskiert Ordnungsgelder, Zwangsschätzungen und den Verlust von Steuervergünstigungen. Wer allerdings in Unkenntnis der Aufbewahrungsfristen alles aufbewahrt, was sich im Laufe eines Firmenlebens ansammelt, verliert den Überblick und wird früher oder später in der Papieransammlung ersticken.

> Liste gesetzliche Aufbewahrungsfristen

> Aufbewahrungsfristen Geschäftsunterlagen

> Aufbewahrungsfristen Personalakten

> Aufbewahrungsfristen Buchungsbelege

> Aufbewahrungsfristen Lohnunterlagen

> Aufbewahrungsfristen Privatpersonen

> HGB § 257 Aufbewahrung von Unterlagen. Aufbewahrungsfristen

> HGB § 238 Buchführungspflicht

> Abgabenordnung § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen

> Sozialgesetzbuch (SGB) § 28f Aufzeichnungspflicht, Nachweise der Beitragsabrechnung

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