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Aufbewahrungsfristen Buchungsbelege

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Aufbewahrungsfristen Buchungsbelege

Im Jahre 1999 wurde die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege von sechs auf zehn Jahre verlängert.
Buchungsbelege sind sämtliche Dokumente oder Unterlagen zu Geschäftsvorfällen. Das sind alle Ereignisse im Geschäftsprozess, die von der Buchhaltung erfasst werden müssen.

In allen Bereichen, in denen eine Pflicht zur Buchführung (oder Aufzeichnung) besteht, beträgt die Aufbewahrungspflicht für Buchungsbelege 10 Jahre.

Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist können folgende Buchungsbelege vernichtet werden:

Aktennotizen, Aktenvermerke oder interne Buchungsanweisungen,
Aufzeichnungen über Sonderverkäufe und Werbeaktionen,
Belastungs- und Gutschriftnoten,
Bescheide über Abgaben/Steuern, Beiträge und Gebühren,
Buchungsanweisungen
Eigenbelege als Unterlage für Stornobuchungen,
Inventuraufzeichnungen,
Jahresabschlußlisten,
Kassenberichte
Kommissionslisten,
Kontoauszüge,
Konnossemente,
Kostenberichte, Kostenträgerrechnungen,
Lieferscheine,
Lohn- und Gehaltsabrechnungen,
Lohn- und Gehaltslisten,
Portokassenbücher,
Protokolle,
Prüfungsberichte jeder Art,
Quittungen,
Rechnungen und Rechnungskopien,
Reisekostenabrechnungen,
Saldenbestätigungen, Saldenlisten,
Schecks,
Ursprungsbelege, wie Preislisten oder Kontrollzettel,
Vertragsurkunden,
Wechsel und deren Bücher,
Werkstattabrechnungen
Zahlungsanweisungen,
Zinsrechnungen.

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Edith S., Sekretariat Steuerberatung
„Freundliche und hilfsbereite Fahrer. Das hat prima geklappt.”



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