Die Patientendaten Ihrer ärztlichen Praxis sind, auch wenn diese nicht mehr benötigt werden, vor unbefugtem Zugriff gesichert aufzubewahren (§203 StGB, Geheimhaltungsverpflichtung) und können nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist für Ärzte vernichtet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz, aber auch das Standesrecht und spezielle Vorschriften regeln die Aufbewahrung und Fristen zur Vernichtung von digitalen und Papierdaten in den vorgeschriebenen Vernichtungsstufen.
Unsere professionellen Aktenvernichter kümmern sich gern verantwortlich um Ihre Datenträger, Röntgenfilme und Aktenordner aus Ihrer Arztpraxis und gewährleisten höchste Sicherheit (Geheimhaltungspflicht) Ihrer vertraulichen Patientendaten.
Diese beraten Sie gern bezüglich der Fristen und unterstützen Sie bei der Planung Ihrer Datenträgervernichtung oder Aktenvernichtung.